Statuten des Verbandes ab Nov 2020
VERBAND AKADEMISCHER VERSICHERUNGSKAUFLEUTE

 

 

Gleichberechtigung wird bei uns großgeschrieben – aus Gründen der Leserfreundlichkeit sehen wir in diesem Dokument jedoch von einer geschlechterspezifischen Schreibweise ab.

§ 1 Name des Verbandes

Der Verband führt den Namen, Verband akademischer Versicherungskaufleute an der Wirtschaftsuniversität Wien“ und hat seinen Sitz in Wien.

§ 2 Zweck des Verbandes

Zusammenschluss der akademischen Versicherungskaufleute zur Wahrung und Förderung der wissenschaftlichen Forschung und Ausbildung auf dem Versicherungssektor. Die Tätigkeit des Verbandes ist nicht auf Gewinn oder die Führung eines Gewerbebetriebes ausgerichtet.

§ 3 Erreichung dieses Zieles durch

1. Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen, den Universitäten, der österreichischen Versicherungswirtschaft und ihren Einrichtungen, sowie gleich artigen oder ähnlichen Vereinigungen im In- und Ausland.

2. Beratung und Auskunftserteilung, insbesondere für die Versicherungslehrgänge

3. Berufsförderung und wissenschaftliche Fortbildung

4. Verbandsnachrichten und andere Publikationen,

5. Studienreisen,

6. Vorträge, Versammlungen, gesellschaftliche Veranstaltungen.

§ 4 Finanzielle Mittel

Die zur Bestreitung der Verbandsarbeit erforderlichen Mittel werden aufgebracht in Form von:

1. Mitgliedsbeiträgen,

2. Spenden und Subventionen,

3. Einnahmen aus verbandseigenen Einrichtungen.

§ 5 Geschäftsjahr  

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 6 Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder

Absolventen des an der Wirtschaftsuniversität Wien eingerichteten Universitätslehrganges für Risiko- & Versicherungsmanagement bzw. Versicherungswirtschaft, sowie der übrigen Universitätslehrgänge, welche die Berufsbezeichnung ,,Akademischer Versicherungskaufmann", "Akademische Versicherungskauffrau", „Akademischer Versicherungsmakler“ und „Akademische Versicherungsmaklerin“ führen dürfen.

Der an die Absolventen von Amts wegen verliehene akademische Titel, wird - wie im Hochschulgesetz (insbesondere § 64 (2) und § 65 (2)) vorgegeben - gemäß dem charakteristischen Inhalt geführt. Für Mitglieder des Verbandes gilt die in Verkehr gebrachte Abkürzung in Form – akad.Vkff. bzw. akad.Vkfm. - . Diese wird vor dem Namen ausgewiesen

2. Außerordentliche Mitglieder

a) Der Leiter und die jeweiligen und ehemaligen Lektoren des Universitätslehrganges für Risiko & Versicherungsmanagement bzw. Versicherungswirtschaft, insoweit dieser mit einer solchen Mitgliedschaft einverstanden ist,

b) der jeweilige Präsident des Österreichischen Versicherungsverbandes, insoweit dieser mit einer solchen Mitgliedschaft einverstanden ist,

c) Personen, die in der Versicherungswirtschaft tätig sind und sich dafür interessieren, sowie Mitglieder des Institutes für Versicherungswirtschaft und Studierende im Universitätslehrgang für Risiko & Versicherungsmanagement bzw. Versicherungswirtschaft, insoweit diese dem Verband beitreten.

3. Fördernde Mitglieder

Natürliche Personen, sowie juristische Personen des In- und Auslandes, welche die Verbandsarbeit durch finanzielle Beiträge unterstützen.

4.Ehrenmitglieder

Persönlichkeiten, die sich um den Verband besondere Verdienste erworben haben.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Interessenten, welche die in § 6, Ziffer 1 - 3 genannten Voraussetzungen besitzen, können die Mitgliedschaft auf schriftlichem und elektronischem Wege, oder über unsere Verbandswebseite (www.versicherungskaufleute.at) beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder werden über Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung aufgenommen.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss, bei natürlichen Personen außerdem durch Tod, bei juristischen Personen durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit; bei Ehrenmitgliedern durch Tod, Verzicht oder Aberkennung.

Ein Austritt kann zum Jahresende erfolgen und muss bis spätestens 31. Oktober mittels eingeschriebenen Briefes an das Verbandssekretariat oder mittels Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! an den Verband erklärt werden.

Ein Mitglied kann wegen Verletzung der Verbands- oder Standesinteressen, sowie bei Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages nach Fälligkeit trotz nachweislicher, wiederholter Mahnung über Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

Über eine Aberkennung der Mitgliedschaft bei Ehrenmitgliedern entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Generalversammlung.


§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder

A) RECHTE

a) Sitz und Stimme in der Generalversammlung

b) aktives und passives Wahlrecht bei allen Wahlen,

c) Antragstellung in der Generalversammlung, wenn der Antrag 4 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand eingebracht wird. Anträge auf Änderung der Statuten sind 8 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einzubringen.

d) Antragstellung auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, wenn dieser Antrag durch die Unterschriften von einem Viertel der ordentlichen Verbandsmitglieder unterstützt wird,

e) Einsichtnahme in die Protokolle der Generalversammlung,

f) Teilnahme an den Verbandsveranstaltungen.

B) PFLICHTEN

a) Anerkennung der geltenden Statuten und Befolgung der auf diesen basierenden Beschlüssen der Organe des Verbandes,

b) pünktliche Leistung des Mitgliedsbeitrages, der innerhalb von zwei Wochen nach Vorschreibung fällig wird,

c) Bekanntgabe von Veränderungen der Adresse,

d) Mitarbeit an den Aufgaben des Verbandes.

2. Außerordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder

Diese haben, mit Ausnahme der Stimme in der Generalversammlung und mit Ausnahme des aktiven und passiven Wahlrechtes, dieselben Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder.


§ 10 Organe des Verbandes

1. Generalversammlung

2. Vorstand - Präsidium

3. Rechnungsprüfer

4. Schiedsgericht.

§ 11 Die Generalversammlung

1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die durch diese Statuten nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind. Diese kann auch virtuell abgehalten werden.

Es obliegen ihr:

a) Die Wahl eines Vorsitzenden der Generalversammlung aus dem Kreise der anwesenden ordentlichen Mitglieder, der während der Behandlung der Tagesordnungspunkte b) und c) den Vorsitz führt; diese Person darf selbst nicht Wahlwerber sein;

b) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes. Während dieses Tagesordnungspunktes führt das gemäß lit a) gewählte Mitglied den Vorsitz;

c) die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten aus dem Kreise der laut lit b) gewählten Vorstandsmitglieder;

d) die Wahl eines Rechnungsprüfers und dessen Stellvertreter

e) die Wahl des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes und seines Stellvertreters;

f) die Wahl von Ehrenpräsidenten

g) die Aufnahme von Ehrenmitgliedern

h) die Genehmigung des mit dem Prüfungsvermerk der Rechnungsprüfer versehenen Jahresabschlusses für das vorangegangene Geschäftsjahr;

i) die Entlastung des Vorstandes;

k) die Genehmigung des Jahresvoranschlages für das der Generalversammlung folgende Geschäftsjahr;

l) die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;

m) die Änderung der Statuten;

n) die Auflösung des Verbandes und die Beschlussfassung über die Zuweisung des Verbandsvermögens gemäß § 16.

2. Die Generalversammlung soll innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres einberufen werden. Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung kann jederzeit über Beschluss des Vorstandes, oder über schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder erfolgen.

3. Ort, Zeit und Tagesordnung dieser Versammlungen werden vom Vorstand beschlossen und schriftlich oder elektronisch bekanntgemacht. Die Einladung zu einer Generalversammlung hat mindestens drei Wochen vorher zu erfolgen.

4. Stimmberechtigte Mitglieder können ihr Stimmrecht persönlich ausüben oder sich vertreten

lassen. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und dem Vorsitzenden spätestens zu Beginn der Sitzung vorzulegen. Ein Mitglied kann nicht mehr als ein Vertreterstimmrecht ausüben. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

5. Den Vorsitz in der Generalversammlung führen, abgesehen von den in Ziffer 1, lit b) und c) vorgesehenen Ausnahmen, der Präsident, ein Vizepräsident oder, im Falle deren Verhinderung, das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.

6. Alle Beschlüsse werden, sofern die Statuten nichts anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ein Beschluss auf Änderung der Verbandsstatuten kann nur mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden.

7. Die Auflösung des Verbandes kann nur mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.

8. Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand - Präsidium

1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern und wird von der ordentlichen Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Ehrenpräsidenten sind Mitglieder des Vorstandes.

Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Verbandes und die Vollziehung der Beschlüsse der Generalversammlung.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

a) Beschlussfassung über Ort, Zeit und Tagesordnung der jährlichen ordentlichen Generalversammlung;

b) Antragstellung an die Generalversammlung für die Wahl von Ehrenpräsidenten und Aufnahme von Ehrenmitgliedern;

c) Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Präsident oder ein Vizepräsident und drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Das Mandat ist persönlich auszuüben. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht der Antragstellung für die Tagesordnung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, an den ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen teilzunehmen. Als ordnungsgemäß einberufen gilt eine Sitzung, wenn die Einladung 14 Tage vor dem festgesetzten Termin erfolgt ist.

2. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und bis zu drei Vizepräsidenten und wird von der Generalversammlung aus dem Kreise der Vorstandsmitglieder für die jeweilige Funktionsperiode gewählt.

Dem Präsidium obliegt besonders die Beschlussfassung über dringende Geschäfte und die Veranlassung der Durchführung der in der Generalversammlung oder im Vorstand gefällten Beschlüsse. Beschlüsse des Präsidiums sind gültig, wenn der Präsident und ein Vizepräsident ihre Zustimmung erteilt haben.

§ 13 Rechnungsprüfer

Diesen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 14 Vertretungsbefugnis

Der Verband wird nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen, vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten, vertreten.

§ 15 Schiedsgericht

Über den vom Vorstand beschlossenen Ausschluss eines Mitgliedes, sowie in allen anderen uns aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden (Stellvertreter) und je zwei von den Streitteilen dem Vorstand als Schiedsrichter namhaft gemachten Mitgliedern.

Wird von einem der beiden Streitteile dem Vorsitzenden Befangenheit unterstellt, ist im Zweifel der Vorsitz an den Vorsitzenden-Stellvertreter weiter zu geben. Diese Besetzung ist dann endgültig.

Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit nach Anhörung der Streitteile. Diese Entscheidung ist endgültig.

§ 16 Auflösung des Verbandes

Im Falle einer freiwilligen Auflösung des Verbandes wird sein im Zeitpunkt der Auflösung festgestelltes Vermögen Ausbildungszwecken für Mitarbeiter der Versicherungswirtschaft zugeführt.